{"Signatur": "CH_BGer_007", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2024-01-08", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_007_7B-1001-2023_2024-01-08.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=3&from_date=05.01.2024&to_date=08.01.2024&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=26&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F08-01-2024-7B_1001-2023&number_of_ranks=44", "Checksum": "5fbd183fe7d63b49adb245d9b148a090"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["7B 1001/2023", "7B_1001/2023"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht II. 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Strafrechtliche Abteilung 08.01.2024 7B 1001/2023 (7B_1001/2023)\nRegeste:\nHaftentlassungsgesuch | Strafprozess\n\nBundesgericht\nTribunal fédéral\nTribunale federale\nTribunal federal\n7B_1001/2023\nUrteil vom 8. Januar 2024\nII. strafrechtliche Abteilung\nBesetzung\nBundesrichter Abrecht, Präsident,\nBundesrichterin Koch,\nBundesrichter Kölz,\nGerichtsschreiber Stadler.\nVerfahrensbeteiligte\nB.A.________,\nvertreten durch Rechtsanwalt Dr. Alex Ertl,\nBeschwerdeführer,\ngegen\nAppellationsgericht Basel-Stadt, Der Präsident, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.\nGegenstand\nHaftentlassungsgesuch,\nBeschwerde gegen die Verfügung des Appellationsgerichts Basel-Stadt, Der Präsident,\nvom 8. Dezember 2023 (SB.2023.55).\nSachverhalt:\nA.\nMit Urteil des Strafgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 14. April 2023 wurde B.A.________ der versuchten schweren Körperverletzung, der einfachen Körperverletzung (leichter Fall), der mehrfachen Drohung, des Hausfriedensbruchs sowie der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt und zu 32 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungshaft respektive des vorläufigen Strafvollzugs seit dem 18. August 2022, davon 16 Monate mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 3 Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 300.- (bei schuldhafter Nichtbezahlung 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt. Zudem ordnete das Strafgericht eine Landesverweisung von 7 Jahren mit SIS-Eintrag an. B.A.________ hat gegen dieses Urteil Berufung angemeldet und erklärt.\nB.\nB.A.________ befindet sich seit dem 18. August 2022 in Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft. Am 7. Dezember 2023 reichte er beim Appellationsgericht Basel-Stadt (zum wiederholten Mal) ein Haftentlassungsgesuch ein, welches mit Verfügung des Präsidenten des Appellationsgerichts vom 8. Dezember 2023 abgewiesen wurde.\nC.\nB.A.________ gelangt mit Beschwerde an das Bundesgericht und beantragt, der Entscheid des Appellationsgerichts vom 8. Dezember 2023 sei vollumfänglich aufzuheben und er sei unverzüglich aus der Haft zu entlassen. Eventualiter seien anstelle der Sicherheitshaft mildere Massnahmen anzuordnen.\nDas Appellationsgericht hat auf eine Stellungnahme verzichtet. Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt hat sich nicht vernehmen lassen.\nErwägungen:\n1.\nAngefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid, mit dem ein Gesuch um Entlassung aus der Sicherheitshaft abgewiesen wurde. Dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. BGG offen. Der Beschwerdeführer hat vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen und befindet sich, soweit aus den Akten ersichtlich, nach wie vor in Haft. Er ist deshalb nach Art. 81 Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten.\n2.\nDie Beschwerde an das Bundesgericht ist zu begründen (\nArt. 42 Abs. 1 BGG). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (\nArt. 42 Abs. 2 BGG;\nBGE 143 I 377 E. 1.2). Die Begründung muss sachbezogen sein und erkennen lassen, dass und weshalb nach Auffassung der beschwerdeführenden Partei Recht verletzt ist (\nBGE 142 I 99 E. 1.7.1). Die beschwerdeführende Partei kann in der Beschwerdeschrift nicht bloss erneut die Rechtsstandpunkte bekräftigen, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, sondern hat mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen (\nBGE 146 IV 297 E. 1.2 mit Hinweisen). Eine qualifizierte Begründungspflicht besteht, soweit die Verletzung von Grundrechten einschliesslich Willkür behauptet wird (Art. 97 Abs. 1 i.V.m.\nArt. 106 Abs. 2 BGG;\nBGE 148 IV 39 E. 2.3.5). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (\nBGE 147 IV 73 E. 4.1.2;\n146 IV 114 E. 2.1; je mit Hinweisen).\n"}