Art. 42 Abs. 2 BGG verpflichtet wäre, sich zu den Eintretensvoraussetzungen zu äussern (vgl. BGE 148 IV 155 E. 1.1 mit Hinweisen), nicht auf. 2. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Bei deren Festsetzung wird dem verhältnismässig geringen Aufwand im bundesgerichtlichen Verfahren Rechnung getragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). Demnach erkennt das Bundesgericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.