Dies gilt auch insoweit, als die Vorinstanz den Beschwerdeführer mit seinem Antrag auf Parteientschädigung auf den Endentscheid verweist (und ihm damit eine Entschädigung nicht definitiv verweigert). Ein derartiger Zwischenentscheid verursacht nach der Rechtsprechung keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil ( Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG), weil der Kosten- und Entschädigungsentscheid im Anschluss an den neu ergehenden Endentscheid in der Sache angefochten werden kann (vgl. BGE 142 II 363 E. 1.1; Urteil 6B_425/2021 vom 20. April 2022 E. 1.2; je mit Hinweisen). 1.4. Die vorliegende Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten als unzulässig. Gegenteiliges zeigt der Beschwerdeführer, der gemäss