In seiner Funktion als oberstes Gericht soll sich das Bundesgericht grundsätzlich nur einmal mit einem Verfahren beschäftigen müssen ( BGE 148 IV 155 E. 1.1 mit Hinweisen). 1.3. Mit dem angefochtenen Entscheid weist die Vorinstanz die Hauptsache zur Fortführung der Strafuntersuchung an die Staatsanwaltschaft zurück. Er stellt damit einen Zwischenentscheid dar, der nur unter den Voraussetzungen von Art. 92 oder Art. 93 BGG beim Bundesgericht angefochten werden kann. Dies gilt auch insoweit, als die Vorinstanz den Beschwerdeführer mit seinem Antrag auf Parteientschädigung auf den Endentscheid verweist (und ihm damit eine Entschädigung nicht definitiv verweigert).