1. 1.1. Der Beschwerdeführer kritisiert, dass ihm im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren trotz weitgehendem Obsiegen keine Parteientschädigung zugesprochen wurde. Die Vorinstanz begründet dies damit, dass der Entschädigungsanspruch vom Ausgang des Verfahrens abhänge, welcher derzeit noch offen sei. Es sei daher nicht möglich, im Beschwerdeentscheid eine Entschädigung für das Beschwerdeverfahren festzulegen. Eine allfällige Parteientschädigung werde somit im Endentscheid zu verlegen sein. 1.2. Die Beschwerde an das Bundesgericht ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen (Endentscheide im Sinne von Art. 90 BGG).