B. Gegen die Verfahrenseinstellung betreffend B.________ reichte A.________ Beschwerde beim Obergericht des Kantons Aargau ein. Dieses hiess die Beschwerde mit Entscheid vom 22. März 2023 teilweise gut und hob die Einstellungsverfügung vom 21. Juli 2022 auf. Soweit A.________ "mehr oder anderes" verlangte, trat es auf seine Beschwerde nicht ein. Es auferlegte ihm 1/5 der Verfahrenskosten; eine Parteientschädigung sprach es ihm nicht zu.