3. Soweit der Beschwerdeführer schliesslich den vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsentscheid beanstandet und dessen Aufhebung beantragt, kann ihm ebenfalls nicht gefolgt werden. Die Vorinstanz legt dar, dass sie das sinngemäss gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung aufgrund der Aussichtslosigkeit der Beschwerde abweist und deshalb dem Beschwerdeführer die Kosten auferlegt. Die pauschale Kritik des Beschwerdeführers ändert nichts an ihrer zutreffenden Beurteilung.