Der Beschwerdeführer legt nicht dar, warum in zeitlicher Hinsicht auf die späteren angeblich ausstandsbegründenden Verfahrenshandlungen der Beschwerdegegnerin abzustellen sei. Dies gilt umso mehr, als die vom Beschwerdeführer beanstandeten Verfahrenshandlungen, namentlich die instruktionsrichterliche Tätigkeit sowie der Verzicht auf die Rückweisung der Anklage gegen B.________ und die Gewährung der Opferrechte etc. bei objektiver Betrachtung keine besonders krassen oder ungewöhnlich häufigen Fehlleistungen darstellen, welche bei einer Gesamtwürdigung eine schwere Amtspflichtverletzungen bedeuten und sich einseitig zulasten des Beschwerdeführers auswirken, weshalb von einer Befangenheit der