Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer stütze sich hinsichtlich der angeblichen Befangenheit der Beschwerdegegnerin hauptsächlich auf einen Grund, der ihm bereits im September 2021 bekannt gewesen sei, weshalb er auch bereits zu diesem Zeitpunkt das Ausstandsgesuch hätte stellen müssen. Unter Gehörsaspekten ist es daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den Zeitpunkt im September 2021 als massgebend erachtet. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, warum in zeitlicher Hinsicht auf die späteren angeblich ausstandsbegründenden Verfahrenshandlungen der Beschwerdegegnerin abzustellen sei.