2.4. Schliesslich ist auch der Einwand des Beschwerdeführers unbegründet, die Vorinstanz habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, da sie sich nicht zu seinen übrigen Einwänden hinsichtlich weiterer angeblich den Ausstand begründeter Verfügungen aus dem Jahr 2022 geäussert habe. Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer stütze sich hinsichtlich der angeblichen Befangenheit der Beschwerdegegnerin hauptsächlich auf einen Grund, der ihm bereits im September 2021 bekannt gewesen sei, weshalb er auch bereits zu diesem Zeitpunkt das Ausstandsgesuch hätte stellen müssen.