Somit rechnete er mit einer erneuten Anklage. Zum anderen hielt die Vorinstanz fest, dem Beschwerdeführer sei bereits in der Verfügung vom 30. September 2021 in Aussicht gestellt worden, dass die beiden Verfahren, dasjenige gegen ihn und das Verfahren gegen B.________, zusammen verhandelt werden sollen, was die Behauptung des Beschwerdeführers ebenfalls widerlegt. 2.4. Schliesslich ist auch der Einwand des Beschwerdeführers unbegründet, die Vorinstanz habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, da sie sich nicht zu seinen übrigen Einwänden hinsichtlich weiterer angeblich den Ausstand begründeter Verfügungen aus dem Jahr 2022 geäussert habe.