Daran ändert auch die Behauptung des Beschwerdeführers nichts, er habe nicht wissen können, ob gegen ihn nach der Rückweisung tatsächlich noch einmal Anklage erhoben werden würde oder nicht. Damit widerspricht er sich zum einen selbst, begründet er doch das Ausstandsgesuch unter anderem damit, dass die Beschwerdegegnerin angeblich eine härtere Bestrafung gewollt habe, weshalb sie die Anklage zurückgewiesen habe. Somit rechnete er mit einer erneuten Anklage.