Die Rückweisung sei "grundlos" erfolgt. Diese Rückweisungsverfügung war dem Beschwerdeführer bei der Einreichung des Ausstandsgesuchs im Februar 2022 indessen bereits mehr als ein halbes Jahr bekannt. Wenn die Vorinstanz festhält, damit sei das Gesuch deutlich verspätet eingereicht worden, verletzt sie kein Bundesrecht. Ein halbes Jahr nach Kenntnis des angeblichen Ausstandsgrunds kann nicht mehr von einem "ohne Verzug gestellten Gesuch" gesprochen werden. Daran ändert auch die Behauptung des Beschwerdeführers nichts, er habe nicht wissen können, ob gegen ihn nach der Rückweisung tatsächlich noch einmal Anklage erhoben werden würde oder nicht.