Urteile 7B_517/2023 vom 8. Februar 2024 E. 3.6; 1B_266/2021 vom 25. August 2021 E. 2; 1B_180/2021 vom 10. Mai 2021 E. 2.1; Urteil 1B_647/2020 vom 20. Mai 2021 E. 2; s.a. BGE 143 V 66 E. 4.3 mit Hinweisen). 2.3. Wie die Vorinstanz zu Recht festhält, begründet der Beschwerdeführer sein Ausstandsgesuch vorwiegend mit der Verfügung vom 30. September 2021, mit welcher diese die Rückweisung der Anklageschrift an die Staatsanwaltschaft verfügte. Seiner Ansicht nach habe die Beschwerdegegnerin mit der von ihr gewählten Formulierung zu verstehen gegeben, dass sie den Beschwerdeführer härter bestrafen wolle, weshalb sie nicht mehr unvoreingenommen sei. Die Rückweisung sei "grundlos" erfolgt.