58 Abs. 1 StPO). Nach der Praxis des Bundesgerichtes sind Ausstandsgründe in der Regel innert etwa einer Woche geltend zu machen; ein Zuwarten während zwei oder mehr Wochen ist hingegen nicht zulässig (Urteile 7B_39/2023 vom 13. März 2024 E. 3.2; 7B_517/2023 vom 8. Februar 2024 E. 3.6; je mit Hinweisen). Wer einen Ausstandsgrund gegen eine Justizperson kennt, diesen aber nicht unverzüglich, sondern aus prozesstaktischen Gründen erst später geltend macht, etwa bei ungünstigem Verlauf des Verfahrens, verstösst gegen Treu und Glauben und verwirkt grundsätzlich seinen Anspruch, sich auf den Ausstandsgrund berufen zu können ( BGE 121 I 225 E. 3; Urteile 7B_517/2023 vom 8. Februar 2024 E. 3.6;