2. 2.1. Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, sein Ausstandsgesuch gegen die Strafgerichtspräsidentin sei rechtzeitig erfolgt. Das Ausstandsgesuch werde unter anderem auch mit Verfügungen begründet, welche diese erst im Jahr 2022 erlassen habe. Indem sich die Vorinstanz hierzu nicht äussere, verletze sie seinen Anspruch auf rechtliches Gehör. 2.2. Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen ( Art. 58 Abs. 1 StPO).