Der Beschwerdeführer ist als beschuldigte Person zur Beschwerde gegen das Nichteintreten auf das von ihm gestellte Ausstandsgesuch berechtigt (siehe Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 BGG). 1.3. Da die Vorinstanz auf das Rechtsmittel des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, beschränkt sich der Streitgegenstand auf die Eintretensfrage. Soweit der Beschwerdeführer Anträge stellt, die über eine reine Rückweisung hinausgehen, ist darauf nicht einzutreten (vgl. BGE 144 II 184 E. 1.1 mit Hinweisen).