hat repliziert. Mit Verfügung vom 27. September 2022 hat das Bundesgericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Am 13. Juli 2023 zeigte das Bundesgericht den Verfahrensbeteiligten einen Zuständigkeits- bzw. Abteilungswechsel an (Übergang des Verfahrens 1B_443/2022 von der I. öffentlich-rechtlichen auf die II. strafrechtliche Abteilung unter der neuen Verfahrensnummer 7B_100/2022). Erwägungen: