B. Mit Eingabe vom 24. Februar 2022 hat A.________ beim Strafgericht ein Ausstandsgesuch gegen die Strafgerichtspräsidentin Susanne Nese gestellt, welches das Strafgericht zuständigkeitshalber an das Appellationsgericht Basel-Stadt weitergeleitet hat. Mit Entscheid vom 13. Juni 2022 trat das Appellationsgericht mangels Rechtzeitigkeit nicht auf das Ausstandsgesuch ein.