{"Signatur": "CH_BGer_007", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2024-05-22", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_007_7B-100-2022_2024-05-22.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=2&from_date=19.05.2024&to_date=22.05.2024&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=16&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F22-05-2024-7B_100-2022&number_of_ranks=84", "Checksum": "1885daef09baff8975e3c878f22a8e82"}, "Scrapedate": "2025-10-03", "Num": ["7B 100/2022", "7B_100/2022"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht II. 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Strafrechtliche Abteilung 22.05.2024 7B 100/2022 (7B_100/2022)\nRegeste:\nStrafverfahren; Ausstand | Zuständigkeitsfragen, Garantie des Wohnsitzrichters und des v...\n\nBundesgericht\nTribunal fédéral\nTribunale federale\nTribunal federal\n7B_100/2022\nUrteil vom 22. Mai 2024\nII. strafrechtliche Abteilung\nBesetzung\nBundesrichter Abrecht, Präsident,\nBundesrichterin Koch,\nBundesrichter Kölz,\nGerichtsschreiberin Sauthier.\nVerfahrensbeteiligte\nA.________,\nvertreten durch Rechtsanwalt Christoph Vettiger,\nBeschwerdeführer,\ngegen\nSusanne Nese,\nBeschwerdegegnerin.\nGegenstand\nStrafverfahren; Ausstand,\nBeschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, vom 13. Juni 2022 (DGS.2022.13).\nSachverhalt:\nA.\nGegen A.________ ist am Strafgericht Basel-Stadt ein Strafverfahren unter anderem wegen mehrfacher versuchter schwerer Körperverletzung, mehrfacher einfacher Körperverletzung, Tätlichkeiten, Beschimpfung und mehrfacher Drohung zum Nachteil von B.________ hängig. Gegen Letzteren ist wegen demselben Vorfall ein Verfahren unter anderem wegen Drohung zum Nachteil von A.________ hängig.\nB.\nMit Eingabe vom 24. Februar 2022 hat A.________ beim Strafgericht ein Ausstandsgesuch gegen die Strafgerichtspräsidentin Susanne Nese gestellt, welches das Strafgericht zuständigkeitshalber an das Appellationsgericht Basel-Stadt weitergeleitet hat. Mit Entscheid vom 13. Juni 2022 trat das Appellationsgericht mangels Rechtzeitigkeit nicht auf das Ausstandsgesuch ein.\nC.\nMit Eingabe vom 26. August 2022 führt A.________ Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Er beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und Strafgerichtspräsidentin Nese in den Ausstand zu versetzen. Eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Sodann sei festzustellen, dass die Vorinstanz den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK) verletzt habe.\nDas Appellationsgericht hat auf eine Vernehmlassung verzichtet und beantragt, die Beschwerde abzuweisen. Strafgerichtspräsidentin Nese hat sich vernehmen lassen, ohne einen Antrag zu stellen. A.________ hat repliziert.\nMit Verfügung vom 27. September 2022 hat das Bundesgericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.\nAm 13. Juli 2023 zeigte das Bundesgericht den Verfahrensbeteiligten einen Zuständigkeits- bzw. Abteilungswechsel an (Übergang des Verfahrens 1B_443/2022 von der I. öffentlich-rechtlichen auf die II. strafrechtliche Abteilung unter der neuen Verfahrensnummer 7B_100/2022).\nErwägungen:\n1.\n1.1. Die Beschwerde richtet sich gegen den Entscheid einer letzten kantonalen Instanz (Art. 80 Abs. 1 BGG), der im Rahmen eines Strafverfahrens ergangen ist. Dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen grundsätzlich offen (Art. 78 Abs. 1 BGG).\n1.2. Der angefochtene Entscheid schliesst das Strafverfahren nicht ab. Es handelt sich um einen Zwischenentscheid über den Ausstand, gegen den die Beschwerde in Strafsachen nach Art. 92 Abs. 1 BGG offensteht. Der Beschwerdeführer ist als beschuldigte Person zur Beschwerde gegen das Nichteintreten auf das von ihm gestellte Ausstandsgesuch berechtigt (siehe Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 BGG).\n1.3. Da die Vorinstanz auf das Rechtsmittel des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, beschränkt sich der Streitgegenstand auf die Eintretensfrage. Soweit der Beschwerdeführer Anträge stellt, die über eine reine Rückweisung hinausgehen, ist darauf nicht einzutreten (vgl.\nBGE 144 II 184 E. 1.1 mit Hinweisen).\n"}