1. Mit Beschluss vom 28. November 2025 wies das Obergericht des Kantons Zürich die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 21. März 2024 ab, soweit es darauf eintrat. Der Beschwerdeführer gelangte dagegen mit Beschwerde in Strafsachen vom 3. Januar 2026 (Postaufgabe) an das Bundesgericht.