Der darin ausgewiesene Gesamtaufwand von Fr. 2'449.55 (inkl. Mehrwertsteuer und Auslagen) erweist sich als angemessen. Demnach erkennt die Einzelrichterin: 1. Das Verfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben. 2. Der Kanton Thurgau hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'449.55 zu entschädigen. 3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, dem Obergericht des Kantons Thurgau und dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 29. Januar 2026 Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: