je mit Hinweisen). 2.2. Es lässt sich aufgrund einer summarischen Prüfung nicht ohne Weiteres feststellen, ob der besondere Haftgrund der Kollusionsgefahr vorgelegen oder ob die Verletzung des Beschleunigungsgebots eine Haftentlassung gerechtfertigt hätte. Für die Bestimmung der Kostenfolgen ist deshalb auf das Verursacherprinzip abzustellen. Vorliegend hat die Staatsanwaltschaft die vom Beschwerdeführer beantragte Aufhebung der Untersuchungshaft verfügt und damit die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens vor dem Bundesgericht verursacht (vgl. Verfügung 1B_268/2022 vom 5. Juli 2022 E. 1.3). Unter diesen Umständen sind für das bundesgerichtliche Verfahren keine Kosten zu erheben (vgl. Art.