Danach wird in erster Linie jene Partei kosten- und entschädigungspflichtig, die das gegenstandslos gewordene Verfahren veranlasst hat oder bei der die Gründe eingetreten sind, die zur Erledigung des Verfahrens geführt haben. Die Regelung bezweckt, diejenige Partei, die in guten Treuen Beschwerde erhoben hat, nicht im Kostenpunkt dafür zu bestrafen, dass die Beschwerde infolge nachträglicher Änderung der Umstände abzuschreiben ist, ohne dass ihr dies anzulasten wäre ( BGE 118 Ia 488 E. 4a; Urteile 7B_256/2024 vom 17. Februar 2025 E. 6.2; 7B_103/2022 vom 1. Mai 2024 E. 3; je mit Hinweisen).