31 Abs. 3 und 4 BV; Art. 5 Abs. 2 StPO) geltend. Eine solche Rüge ist unter besonderen Umständen trotz einer Entlassung aus der Haft zu behandeln (vgl. BGE 136 I 274 E. 1.3 mit Hinweisen). Da bereits die Vorinstanz eine Verletzung des besonderen Beschleunigungsgebots feststellte und der Beschwerdeführer damit lediglich seine umgehende Haftentlassung zu begründen suchte, liegen solche Umstände nicht vor. Die Beschwerde ist damit von der Instruktionsrichterin als Einzelrichterin ( Art. 32 Abs. 2 BGG) als gegenstandslos geworden abzuschreiben.