1. Gegenstand des kantonal letztinstanzlichen angefochtenen Entscheides ist die Entlassung aus der Untersuchungshaft. Dagegen ist die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht gemäss Art. 78 ff. BGG grundsätzlich zulässig. Deren Erhebung setzt jedoch ein aktuelles Rechtsschutzinteresse voraus (Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG). Mit der Entlassung des Beschwerdeführers aus der Untersuchungshaft ist dessen aktuelles Rechtsschutzinteresse dahingefallen. Die Beschwerde ist damit gegenstandslos. Der Beschwerdeführer macht vor Bundesgericht zwar auch eine Verletzung des Beschleunigungsgebots in Haftsachen ( Art. 5 Ziff. 3 und 4 EMRK; Art. 31 Abs. 3 und 4 BV; Art. 5 Abs. 2 StPO)