B. B.a. Am 26. Juli 2025 versetzte das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Thurgau A.________ in Untersuchungshaft und erklärte diese bis am 23. August 2025 für zulässig. Mit Entscheid vom 27. August 2025 verlängerte es die Untersuchungshaft bis zum 23. November 2025. B.b. Am 3. Oktober 2025 stellte A.________ ein Haftentlassungsgesuch. Die Staatsanwaltschaft entsprach dem Gesuch nicht und leitete es am 7. Oktober mit Antrag auf Abweisung dem Zwangsmassnahmengericht weiter. Dieses wies das Gesuch am 20. Oktober 2025 im Anschluss an die Haftverhandlung ab. Den begründeten Entscheid versandte es am 29. Oktober 2025. B.c. Auf Beschwerde von A.__