{"Signatur": "CH_BGer_007", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2026-01-29", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_007_7B-1-2026_2026-01-29.html", "URL": "http://relevancy.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=29.01.2026_7B_1/2026", "Checksum": "0a4384dd8552d6ddddf6779a1ae98ab4"}, "Scrapedate": "2026-04-13", "Num": ["7B_1/2026"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht II. Strafrechtliche Abteilung 29.01.2026 7B_1/2026"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral IIe Cour de droit pénal 29.01.2026 7B_1/2026"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale II Corte di diritto penale 29.01.2026 7B_1/2026"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht II. Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral IIe Cour de droit pénal"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale II Corte di diritto penale"}], "ScrapyJob": "446973/45/2646", "Zeit UTC": "13.04.2026 18:00:18", "Checksum": "3b56665018919b07e141bab35ed3a1c7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht II. Strafrechtliche Abteilung 29.01.2026 7B_1/2026\n\n2.\n2.1. Bei Entfallen des Rechtsschutzinteresses bzw. Gegenstandslosigkeit des Verfahrens entscheidet das Bundesgericht mit summarischer Begründung über die Prozesskosten aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes (\nArt. 71 BGG i.V.m.\nArt. 72 BZP [SR 273]). Bei der Beurteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen ist somit in erster Linie auf den mutmasslichen Ausgang des Prozesses abzustellen. Dabei geht es nicht darum, die Prozessaussichten im Einzelnen zu prüfen und dadurch weitere Umtriebe zu verursachen. Vielmehr muss es bei einer knappen Beurteilung der Aktenlage sein Bewenden haben. Auf dem Weg über den Kostenentscheid soll nicht ein materielles Urteil gefällt und unter Umständen der Entscheid in einer heiklen Rechtsfrage präjudiziert werden (vgl.\nBGE 142 V 551 E. 8.2; 7B_256/2024 vom 17. Februar 2025 E. 6.2).\nLässt sich der mutmassliche Ausgang des Verfahrens nicht ohne Weiteres feststellen, ist auf allgemeine prozessrechtliche Kriterien zurückzugreifen. Danach wird in erster Linie jene Partei kosten- und entschädigungspflichtig, die das gegenstandslos gewordene Verfahren veranlasst hat oder bei der die Gründe eingetreten sind, die zur Erledigung des Verfahrens geführt haben. Die Regelung bezweckt, diejenige Partei, die in guten Treuen Beschwerde erhoben hat, nicht im Kostenpunkt dafür zu bestrafen, dass die Beschwerde infolge nachträglicher Änderung der Umstände abzuschreiben ist, ohne dass ihr dies anzulasten wäre (\nBGE 118 Ia 488 E. 4a; Urteile 7B_256/2024 vom 17. Februar 2025 E. 6.2; 7B_103/2022 vom 1. Mai 2024 E. 3; je mit Hinweisen).\n2.2. Es lässt sich aufgrund einer summarischen Prüfung nicht ohne Weiteres feststellen, ob der besondere Haftgrund der Kollusionsgefahr vorgelegen oder ob die Verletzung des Beschleunigungsgebots eine Haftentlassung gerechtfertigt hätte. Für die Bestimmung der Kostenfolgen ist deshalb auf das Verursacherprinzip abzustellen. Vorliegend hat die Staatsanwaltschaft die vom Beschwerdeführer beantragte Aufhebung der Untersuchungshaft verfügt und damit die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens vor dem Bundesgericht verursacht (vgl. Verfügung 1B_268/2022 vom 5. Juli 2022 E. 1.3).\nUnter diesen Umständen sind für das bundesgerichtliche Verfahren keine Kosten zu erheben (vgl. Art. 66 Abs. 4 BGG). Der Kanton Thurgau hat dem Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 2 BGG). Für die Höhe der Parteikosten kann auf die Honorarnote des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom 23. Januar 2026 abgestellt werden (vgl. Art. 12 Abs. 2 des Reglements vom 31. März 2006 über die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtliche Vertretung im Verfahren vor dem Bundesgericht [SR 173.110.210.3]). Der darin ausgewiesene Gesamtaufwand von Fr. 2'449.55 (inkl. Mehrwertsteuer und Auslagen) erweist sich als angemessen.\nDemnach erkennt die Einzelrichterin:\n1.\nDas Verfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben.\n2.\nDer Kanton Thurgau hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'449.55 zu entschädigen.\n3.\nDieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, dem Obergericht des Kantons Thurgau und dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.\nLausanne, 29. Januar 2026\nIm Namen der II. strafrechtlichen Abteilung\ndes Schweizerischen Bundesgerichts\nDie Einzelrichterin:\nDer Gerichtsschreiber:"}