{"Signatur": "CH_BGer_007", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2026-01-29", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_007_7B-1-2026_2026-01-29.html", "URL": "http://relevancy.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=29.01.2026_7B_1/2026", "Checksum": "0a4384dd8552d6ddddf6779a1ae98ab4"}, "Scrapedate": "2026-04-13", "Num": ["7B_1/2026"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht II. Strafrechtliche Abteilung 29.01.2026 7B_1/2026"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral IIe Cour de droit pénal 29.01.2026 7B_1/2026"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale II Corte di diritto penale 29.01.2026 7B_1/2026"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht II. 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November 2025 (SW.2025.131).\nSachverhalt:\nA.\nDie Staatsanwaltschaft Frauenfeld führt ein Strafverfahren gegen A.________. Sie verdächtigt ihn der gemeinschaftlichen Begehung von gewerbs- und bandenmässigem Diebstahl mit B.________. Während seiner Tätigkeit im Paketzentrum Frauenfeld der Schweizerischen Post AG soll B.________ Pakete mit einer neuen Adressetikette beklebt und mit dieser Umleitung bewirkt haben, dass die Pakete an (zwei) Adressen von A.________ zugestellt wurden. A.________ habe den Inhalt der Pakete - vorwiegend Mobiltelefone - alsdann verkauft und den Erlös mit B.________ geteilt. Der Tatverdacht beruht auf den Videoaufnahmen der Post, die B.________ bei den vorgeworfenen Tathandlungen zeigen, sowie auf dessen Geständnis und dessen Aussagen, die A.________ belasten.\nNachdem B.________ bereits am 10. Juli 2025 in Haft genommen worden war, wurde A.________ am 23. Juli 2025 ebenfalls festgenommen.\nB.\nB.a. Am 26. Juli 2025 versetzte das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Thurgau A.________ in Untersuchungshaft und erklärte diese bis am 23. August 2025 für zulässig. Mit Entscheid vom 27. August 2025 verlängerte es die Untersuchungshaft bis zum 23. November 2025.\nB.b. Am 3. Oktober 2025 stellte A.________ ein Haftentlassungsgesuch. Die Staatsanwaltschaft entsprach dem Gesuch nicht und leitete es am 7. Oktober mit Antrag auf Abweisung dem Zwangsmassnahmengericht weiter. Dieses wies das Gesuch am 20. Oktober 2025 im Anschluss an die Haftverhandlung ab. Den begründeten Entscheid versandte es am 29. Oktober 2025.\nB.c. Auf Beschwerde von A.________ hin stellte das Obergericht des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 27. November 2025 eine Verletzung des Beschleunigungsgebots fest. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab.\nC.\nA.________ gelangt mit Beschwerde in Strafsachen vom 31. Dezember 2025 an das Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung des obergerichtlichen Entscheids, soweit nicht eine Verletzung des Beschleunigungsgebots festgestellt worden sei, und seine unverzügliche Entlassung aus der Haft.\nMit Eingabe vom 12. Januar 2026 teilte die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau dem Bundesgericht vernehmlassungsweise mit, dass A.________ aus der Haft entlassen worden sei. Dessen Rechtsvertreter reichte am 13. Januar 2026 eine Kostennote ein und nahm mit Schreiben vom 23. Januar 2026 zu einer allfälligen Gegenstandslosigkeit des Verfahrens Stellung, wobei er eine neue Kostennote einreichte.\nErwägungen:\n1.\nGegenstand des kantonal letztinstanzlichen angefochtenen Entscheides ist die Entlassung aus der Untersuchungshaft. Dagegen ist die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht gemäss Art. 78 ff. BGG grundsätzlich zulässig. Deren Erhebung setzt jedoch ein aktuelles Rechtsschutzinteresse voraus (Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG).\nMit der Entlassung des Beschwerdeführers aus der Untersuchungshaft ist dessen aktuelles Rechtsschutzinteresse dahingefallen. Die Beschwerde ist damit gegenstandslos. Der Beschwerdeführer macht vor Bundesgericht zwar auch eine Verletzung des Beschleunigungsgebots in Haftsachen (\nArt. 5 Ziff. 3 und 4 EMRK;\nArt. 31 Abs. 3 und 4 BV;\nArt. 5 Abs. 2 StPO) geltend. Eine solche Rüge ist unter besonderen Umständen trotz einer Entlassung aus der Haft zu behandeln (vgl.\nBGE 136 I 274 E. 1.3 mit Hinweisen). Da bereits die Vorinstanz eine Verletzung des besonderen Beschleunigungsgebots feststellte und der Beschwerdeführer damit lediglich seine umgehende Haftentlassung zu begründen suchte, liegen solche Umstände nicht vor. Die Beschwerde ist damit von der Instruktionsrichterin als Einzelrichterin (\nArt. 32 Abs. 2 BGG) als gegenstandslos geworden abzuschreiben.\n"}