So legt er nicht dar, aus welchen Gründen und inwiefern sich der angefochtene Entscheid auf welchen konkreten Zivilanspruch auswirken sollte. Im Übrigen ist auch nicht erkennbar, dass die von ihm zur Anzeige gebrachten Delikte unmittelbar zu einer so starken Beeinträchtigung der körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität des Beschwerdeführers geführt hätten, dass sich daraus ohne Weiteres ein Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung ergäbe (vgl. Urteil 7B_18/2024 vom 14. März 2024 E. 2), soweit dies überhaupt in Frage käme. Damit kommt der Beschwerdeführer den Begründungsanforderungen nicht nach.