1. Am 17. und 25. Januar 2024 reichte A.________ (fortan: der Beschwerdeführer) Strafanzeige gegen Rechtsanwältin B.________ wegen übler Nachrede, Verleumdung, falscher Anschuldigung und Irreführung der Rechtspflege ein. Mit Entscheid vom 24. Oktober 2024 verfügte die Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg, auf die Strafsache nicht einzutreten. Eine hiergegen gerichtete Beschwerde wies das Kantonsgericht mit "Urteil" vom 11. Dezember 2024 ab, soweit es darauf eintrat. Der Beschwerdeführer wendet sich ans Bundesgericht und verlangt sinngemäss die Eröffnung eines Strafverfahrens gegen Rechtsanwältin B.________.