1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 23. Oktober 2023 Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Einzelrichter: Hurni Die Gerichtsschreiberin: Lustenberger