5. Der mutmassliche Ausgang des vorliegenden Verfahrens ist nicht ohne Weiteres feststellbar. Vielmehr bedürfte die Eingabe der B.________ AG einer eingehenden Prüfung. Für die Bestimmung der Kostenfolge ist demnach auf das Verursacherprinzip abzustellen. Das Verfahren wurde durch die B.________ AG eingeleitet und durch den nicht näher begründeten Beschwerderückzug ihrer Rechtsnachfolgerin gegenstandslos. Sowohl die Einleitung des Verfahrens als auch die Gründe, die zu dessen Gegenstandslosigkeit führen, sind somit der A.________ Holding AG, die als Beschwerdeführerin zu gelten hat, anzurechnen, weshalb ihr die Verfahrenskosten zu überbinden sind. Demnach verfügt der Einzelrichter: