Dem Schreiben der A.________ Holding AG vom 6. Oktober 2023 liegt die Abtretungserklärung der B.________ AG betreffend sämtliche Rechte und Pflichten aus der Rechtsstreitigkeit mit der C.________ AG bei. Es ist somit von einem gültigen Beschwerderückzug durch die A.________ Holding AG auszugehen. Damit wird die Beschwerde gegenstandslos und ist im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben.