2. Nachdem die B.________ AG darüber informiert worden war, dass ihre Beschwerde aufgrund einer internen Reorganisation des Bundesgerichts neu durch die II. strafrechtliche Abteilung behandelt werde, teilte Rechtsanwalt E.________ am 5. Juli 2023 mit, dass er diese nicht mehr vertrete. Die darauffolgenden Abklärungen ergaben, dass die B.________ AG zwischenzeitlich von der F.________ AG übernommen worden war. Diese erklärte mit Schreiben vom 30. August 2023, dass im Rahmen des Kaufs der B.________ AG sämtliche Rechte und Pflichten betreffend den vorliegenden Fall an die A.________ Holding AG abgetreten worden seien. Am 6. Oktober 2023 zog die A.________ Holding AG die Beschwerde zurück. 3.