1. Am 9. Dezember 2020 erhob die B.________ AG Strafanzeige gegen die C.________ AG wegen Betrugs. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz verfügte am 25. Oktober 2021, gegen den Verwaltungsratspräsidenten der beschuldigten Gesellschaft, D.________, keine Strafuntersuchung zu eröffnen. Auf eine von der B.________ AG gegen die Nichtanhandnahme erhobene Beschwerde trat das Kantonsgericht Schwyz mit Verfügung vom 22. Dezember 2021 nicht ein. Mit Beschwerde in Strafsachen beantragte die B.________ AG, vertreten durch Rechtsanwalt E.________, im Wesentlichen, das Kantonsgericht Schwyz sei anzuweisen, auf ihre Beschwerde einzutreten und diese materiell zu behandeln.