Darauf braucht ebenso wenig eingegangen zu werden: Die Vorinstanz hat sich einlässlich dazu geäussert und insbesondere auf die Rechtsprechung hingewiesen, wonach der Beschuldigte grundsätzlich keinen Anspruch darauf hat, dass die Staatsanwaltschaft untersuchte Straftaten unverzüglich, etwa durch Festnahme von Verdächtigen, unterbindet bzw. geheime Überwachungsmassnahmen möglichst rasch abbricht und die überwachte Person sofort darüber informiert (vgl.