4. 4.1. Soweit der Beschwerdeführer in Bezug auf den Besitz bzw. Gewahrsam an den gelieferten 2 Kilogramm Kokaingemisch eine Verletzung des Anklageprinzips geltend macht, kann darauf mangels Ausschöpfung des Instanzenzugs (vgl. Art. 80 Abs. 1 BGG) a priori nicht eingetreten werden. Der Beschwerdeführer legt nicht dar und aus dem angefochtenen Urteil geht auch nicht näher hervor, er hätte diese Rüge im vorinstanzlichen Verfahren vorgetragen. Im Ergebnis Gleiches gilt hinsichtlich seiner erneut appellatorischen Kritik an der vorinstanzlichen Strafzumessung, weicht er hier doch vom für das Bundesgericht verbindlichen Sachverhalt (vgl. Art. 105 Abs. 1 BGG) ab, ohne im Ansatz Willkür darzutun