Ebenso unzureichend begründet der Beschwerdeführer, dass und inwiefern gewisse Überwachungsprotokolle mangelhaft sein sollen. Der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus ( BGE 143 II 283. E. 1.2.3; 140 III 115 E. 2; 138 IV 47 E. 2.8.1; mit Hinweisen). Damit ist der Beschwerdeführer nicht zu hören.