Wie im Übrigen erwähnt, wurden dem Beschwerdeführer bzw. seinem Verteidiger die archivierten Datenträger der Aufzeichnungen der Fernmeldeüberwachung zur Einsicht gegeben. Inwiefern der Beschwerdeführer den Bestand der verhandlungsrelevanten Beiakten, aber auch den Gehalt der unergiebigen Aufzeichnungen nicht hätte feststellen können, ist weder ersichtlich noch hinlänglich dargetan. Ferner macht er - nach wie vor - nicht geltend, es seien zu Unrecht entlastende Beweismittel nicht zu den Akten genommen worden. Ebenso unzureichend begründet der Beschwerdeführer, dass und inwiefern gewisse Überwachungsprotokolle mangelhaft sein sollen.