Urteile 6B_1395/2021 vom 9. Dezember 2022 E. 10.3; 6B_403/2018 vom 14. Januar 2019 E. 3.3 mit Hinweisen). 3.4. Die Vorbringen des Beschwerdeführers sind unbegründet und weitestgehend rein appellatorischer Natur. Zunächst scheint er die vorerwähnte Rechtsprechung misszuverstehen, wenn er geltend macht, es fehle ein sog. Logbuch. Sodann setzt er sich mit der vorinstanzlichen Feststellung, die detaillierte staatsanwaltschaftliche Mitteilung von Überwachungsmassnahmen, die polizeilichen Berichte und Protokolle sowie die verfügbaren Tonträger würden die Überwachung vollständig, übersichtlich und klar dokumentieren, nicht rechtsgenüglich auseinander.