Dies ist Voraussetzung dafür, dass sie ihre Verteidigungsrechte überhaupt wahrnehmen kann, wie dies Art. 32 Abs. 2 BV verlangt (vgl. BGE 129 I 85 E. 4.1; Urteile 6B_1283/2020 vom 20. Dezember 2022 E. 3.4.1; 6B_1395/2021 vom 9. Dezember 2022 E. 10.3; 6B_324/2021 vom 7. April 2022 E. 2.1). Die Anklagebehörde muss dem Gericht sämtliches Material zuleiten, das mit der Tat als Gegenstand eines gegen eine bestimmte Person erhobenen Vorwurfs in thematischem Zusammenhang steht.