Im Kanton Zürich sei es üblich, Datenträger als solche einzeln oder gesamt zu akturieren. Nicht üblich und auch nicht zweckmässig sei es, die einzelnen Dateien auf den Daten zu akturieren. Die einzelnen Datenträger seien mit den überwachten Anschlüssen und dem Aufzeichnungszeitraum beschriftet. Es sei nicht erkennbar, dass der Beschwerdeführer seine Verteidigungsrechte nicht effizient hätte wahrnehmen können. Im Übrigen habe er nicht geltend gemacht, es seien zu Unrecht entlastende Gespräche nicht zu den Akten genommen worden (angefochtenes Urteil S. 6 ff.).