Die Berichte und Protokolle aus den Überwachungen würden sich bei den Akten befinden. Die detaillierte Mitteilung von Überwachungsmassnahmen, die polizeilichen Berichte, die Protokolle und die verfügbaren Tonträger hätten die Überwachung vollständig, übersichtlich und klar dokumentiert. Ein darüber hinausgehender Anspruch auf die Erstellung eines Logbuchs oder einer Gesamtübersicht bestehe nicht. Zudem sei die Anklagebehörde oder das Gericht nicht verpflichtet, ein separates Verzeichnis zu archivierten Datenträgern bzw. jeder einzelnen Datei auf dem Datenträger erstellen zu lassen. Im Kanton Zürich sei es üblich, Datenträger als solche einzeln oder gesamt zu akturieren.