Die Vorinstanz erwog, dass der Verteidigung die (Archiv-) Datenträger der Aufzeichnungen der Fernmeldeüberwachung zur Einsicht gegeben worden seien, um sich anhand der Gesprächsaufzeichnungen ein Bild über die von der Staatsanwaltschaft vorgenommene Triage zu machen. Die staatsanwaltschaftliche Mitteilung von Überwachungsmassnahmen an den Beschwerdeführer sei detailliert und gesetzeskonform gewesen. Die Mitteilungen hätten im Einzelnen verzeichnet, welche Art Überwachungsmassnahme an welchem Ort bzw. an welchem Gerät und in welchem konkreten Zeitraum angewandt worden sei. Die Berichte und Protokolle aus den Überwachungen würden sich bei den Akten befinden.