Überdies würden zu keiner einzigen aktenkundig gemachten Beweiserhebung die notwendigen Informationen vorliegen. Darüber hinaus sei nach wie vor ungeklärt, wieso es Überwachungsprotokolle ohne Unterschrift, namentlich eines Dolmetschers, gebe. Es bleibe schliesslich völlig unklar, welche weiteren, nicht zu den Akten genommenen Überwachungsergebnisse vorliegen würden (Beschwerde S. 5 ff.). 3.2. Die Vorinstanz erwog, dass der Verteidigung die (Archiv-) Datenträger der Aufzeichnungen der Fernmeldeüberwachung zur Einsicht gegeben worden seien, um sich anhand der Gesprächsaufzeichnungen ein Bild über die von der Staatsanwaltschaft vorgenommene Triage zu machen.