279 StPO hinausgehende Informationen zu den Überwachungsmassnahmen fehlten der Verteidigung wie auch den Gerichten. In den Akten würden sich verstreut von den Strafbehörden selektionierte Überwachungsergebnisse finden; welche weiteren Überwachungsergebnisse transkribiert oder sonst wie erfasst, aber nicht zu den Akten genommen worden seien, auf welcher Grundlage die Selektion der Überwachungsergebnisse stattgefunden hätten und wie diese zustande gekommen seien, dazu fehlten jegliche Informationen.