Der Beschwerdeführer rügt die Unvollständigkeit und Unverwertbarkeit der Akten, wobei er eine Verletzung des Rechts auf effektive Verteidigung, des Anspruchs auf rechtliches Gehör sowie insgesamt des Rechts auf ein faires Verfahren geltend macht. Er bringt vor, es bleibe unbekannt, welche konkreten Überwachungsmassnahmen, vor allem Audio- und Telefonüberwachungen, aber auch Observationen und allenfalls Videoaufzeichnungen, Standortbestimmungen etc., wann, wie und durch wen tatsächlich stattgefunden hätten. Über die Mitteilung nach Art. 279 StPO hinausgehende Informationen zu den Überwachungsmassnahmen fehlten der Verteidigung wie auch den Gerichten.