3. Der Beschwerdeführer wurde von Februar bzw. Juli 2016 bis März 2018 überwacht. Seine Verurteilung basiert im Wesentlichen auf zahlreichen, teils übersetzten, Audio-, Gesprächs- und SMS-Protokollen. 3.1. Der Beschwerdeführer rügt die Unvollständigkeit und Unverwertbarkeit der Akten, wobei er eine Verletzung des Rechts auf effektive Verteidigung, des Anspruchs auf rechtliches Gehör sowie insgesamt des Rechts auf ein faires Verfahren geltend macht.