1. Angefochten ist ein Endentscheid ( Art. 90 BGG) in Strafsachen einer letzten kantonalen Instanz, die als oberes Gericht auf Berufung hin ( Art. 80 BGG) geurteilt hat. Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert ( Art. 81 Abs. 1 lit. a BGG) und hat die Beschwerdefrist eingehalten ( Art. 100 Abs. 1 BGG). Unter Vorbehalt rechtsgenüglicher Begründung ( Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG) ist die Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. BGG grundsätzlich zulässig.